… bezeichnet Internet-Angebote, insbesondere Webseiten, die von gehandikapten Menschen problemlos genutzt werden können. Da dies faktisch nur selten vollständig erreicht werden kann, sagt man dazu auch barrierearm oder zugänglich.
Als Behinderte im Internet werden allgemein besonders die Blinden angesehen. Hier ist eine Aufstellung der Behinderungen, die die Nutzung des Internets einschränken:
Blinde benötigen gute Quelltext-Struktur, Informationen in Form von Text, Seiten ohne Frames und evt. spezielle unsichtbare Links
Sehschwache benötigen Skalierbarkeit der Schrift im Browser, Kontrolle über die Farbe von Schrift und Hintergrund, keine blinkenden oder animierten Texte, etc.
Farbenblinde/Rot/Grün-Sehschwäche: Diese Gruppe braucht starke Kontraste und klare Schriften
Personen mit Spastik oder sonstigen motorischen Störungen, die keine Maus bedienen können, müssen mit der Tastatur navigieren.
Lernbehinderte verstehen keine langen Texte, komplexe Schachtelsätze und Anglizismen sowie komplexe Navigationen auf Websites
Einige Gehörlose verfügen über einen wesentlich kleineren Wortschatz als Hörende haben.
Kognitive Behinderungen implizieren erschwerte Bedingungen, die Inhalte von Webseite zu verstehen.
Statistisch gesehen sind Menschen mit Behinderung überdurchschnittlich häufig im Internet. Es ist zu wenig bekannt, dass sich blinde und sehbehinderte Nutzer Webseiten per Software vorlesen oder in Braille-Schrift ausgeben lassen. Bei der Gestaltung von Webangeboten (siehe Webdesign) wird die Farbgebung zumeist gewählt, ohne auf Menschen mit Rot/Grün-Sehschwäche Rücksicht zu nehmen; Schaltflächen und Navigations-Elemente sind für Menschen mit motorischen Schwächen kaum zu erreichen und Sehbehinderte sind bei einer Navigation aus Bildern oder gar Java oder Flash-Elementen bestehend benachteiligt.
Sie alle benötigen aber Internet-Angebote, die ihren besonderen Bedürfnissen gerecht werden.
Die Lage:
In Deutschland gelten acht Millionen Menschen als behindert. Vier von fünf Menschen mit Behinderungen nutzen inzwischen das World Wide Web. Bereits im Juni 1996 wurde der Artikel 3 des Grundgesetzes geändert:
“Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.”
Zum 1. Mai 2002 ist das “Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze” (Behindertengleichstellungsgesetz – BGG) vom 27. April 2002 in Kraft getreten. Ziel des Bundesgesetzes ist es,
“die Benachteiligung von behinderten Menschen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen? (§ 1, Gesetzesziel).
In diesem Gesetz hat der Bund Regelungen zur Herstellung von Barrierefreiheit für seine Verwaltung gesetzt, die auch die Informationstechnik betreffen. Dabei verpflichtet sich die Bundesverwaltung u.a., ihre Internet- und Intranet-Angebote grundsätzlich barrierefrei zu gestalten. Eine entsprechende Rechtsverordnung (Barrierefreie Informationstechnik Verordnung – BITV) von Bundesinnenministerium und Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung regelt die Maßgaben hierfür. Die Anlage 1 der Rechtsverordnung enthält keine Vorgaben zur grundlegenden Technik (Server, Router, Protokolle), sondern listet Anforderungen auf, die sich an den Richtlinien der WAI orientieren. Der Bund führt zwei Prioritäts-Stufen mit insgesamt 28 Anforderungen und über 60 zu erfüllende Bedingungen auf. Für die Anpassung bestehender Angebote ist eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2005 vorgesehen; neue Angebote haben die Regelungen sofort zu berücksichtigen.
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